S A T Z U N G

der Oberschwäbischen Motor-Veteranenfreunde (OMV) e.V. Bad Buchau

 

§ 1 Name, Sitz und Zweck

 

1) Der Verein Oberschwäbische Motor-Veteranenfreunde e.V. mit Sitz in Bad Buchau verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

 

2) Der Zweck des Vereins ist gerichtet auf:

  • die Pflege der Tradition.

  • die Restaurierung und Erhaltung der Kraftfahrzeuge sowie technischer Geräte und Kulturgegenstände unserer Vorfahren für die kommenden Generationen.

  • die Förderung und Schulung der Jugend im Verkehrs- und Instandsetzungswesen.

  • Bau einer Lehrwerkstatt und Unterhaltung eines Fahrzeugs und Technikmuseums, das der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird.

 

3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

§ 2 Mitgliedschaft

 

1) Die OMV-Mitglieder bestehen aus:

 

A) Aktive Mitglieder/-innen

B) Ehrenmitglieder/-innen

C) Firmenmitglieder

D) Kooperative Mitglieder

E) Fördermitglieder

 

1) Die Mitgliedschaft beruht auf der Bereitwilligkeit die in § 1 genannten Zwecke, den OMV zu fördern.

 

2) Mitglieder/-innen können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet die Vorstandschaft des OMV Bad Buchau.

 

3) Als Firmenmitglieder können Firmen aufgenommen werden, welche sich bereit erklären, durch besondere Leistungen die Zwecke und Bestrebungen des OMV zu unterstützen. Vereine und Einrichtungen die sich der Pflege und der Tradition des Kraftfahrwesens widmen, und die sich bereit erklären, die Bestrebungen und Zwecke des OMV zu unterstützen, können durch die Vorstandschaft als korporative Mitglieder aufgenommen werden.

 

§ 3 Jahresbeitrag

 

1) Jedes OMV Mitglied, auch Firmenmitglieder, haben einen Jahresbeitrag zu leisten, dessen Höhe von der Mitglieder-Hauptversammlung festgelegt wird.

 

2) Der Jahresbeitrag ist innerhalb 4 Wochen eines Geschäftsjahres zu zahlen.

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft eines OMV Mitglieds endet durch:

 

1) Tod

 

2) Austritt. Der Austritt muss mindestens 3 Monate vor Beendigung des laufenden Geschäftsjahres durch schriftlich ( Brief oder e-mail) an die Vorstandschaft erklärt werden.

 

3) Streichung aus der Mitgliederliste des OMV, wenn ein Mitglied trotz mehrfacher Mahnung seiner Beitragspflicht nicht nachkommt.

 

4) Ausschluss, wenn diese im Interesse des OMV bzw. mit Rücksicht auf dessen Ansehen nicht mehr gerechtfertigt erscheint. Der Ausschluss erfolgt durch die Hauptversammlung auf Vorschlag der Vorstandschaft ohne die Verpflichtung zur Angabe einer Begründung. Es wird eine einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen benötigt. In einem Ausschlussverfahren muss dem OMV Mitglied die Möglichkeit gegeben werden sich zu rechtfertigen.

 

5) Entsprechendes gilt für die Beendigung der Mitgliedschaft von Firmenmitgliedern und korporativen Mitgliedern. Firmen und korporative Mitglieder haben kein Stimmrecht.

 

6) Die Mitglieder haben im Fall ihres Ausscheidens keinerlei Anspruch auf das Vereinsvermögen.

 

§ 5 Vorstandschaft

 

1) Die Verwaltung des OMV obliegt der Vorstandschaft, diese besteht aus:

  • 1. und 2. Vorsitzenden

  • Kassenwart/-in und Schriftführer/-in

  • Beisitzern

 

2) Die Vorstandschaft wird von der Mitglieder-Hauptversammlung gewählt, seine Amtsdauer umfasst 2 Jahre und endet mit der Neuwahl der Vorstandschaft. Der neue Vorstand ist verpflichtet die Anmeldung der Änderung der Vorstandschaft zur Eintragung im Vereinsregister unverzüglich zu veranlassen. Wiederwahl ist möglich. Ein Mitglied der Vorstandschaft kann mit der Wahrnehmung eines weiteren Amtes der Vorstandschaft betraut werden. Im Falle des Ausscheidens eines Mitgliedes der Vorstandschaft während der Amtsdauer müssen die übrigen Mitglieder der Vorstandschaft durch Mehrheitsbeschluss für das ausgeschiedene Mitglied einen Stellvertreter für die restliche Amtsdauer bestellen. Die Vorstandschaft und die übrigen Mitglieder sind ehrenamtlich tätig. Die Vorstandschaft und die daraus gewählten Sektionsbereiche haben die Verwaltung des OMV zu übernehmen, das Vermögen des Vereins zu verwalten, die Vorstandssitzung, sowie die Mitglieder-Hauptversammlung einzuberufen, diese zu leiten und dafür zu sorgen, dass deren Beschlüsse ausgeführt werden.

Bei beabsichtigen Ausgaben des Vereins von über 250,00 EUR muss ein mehrheitlicher Beschluss des Vorstandes vorliegen. Bei beabsichtigten Ausgaben über 10.000,00 € muss ein mehrheitlicher Beschluss der Mitgliederversammlung vorliegen.

 

3) Der Verein gibt sich zur Durchführung der Vereinsangelegenheiten eine Geschäftsordnung.

 

4) Der OMV e.V. wird durch die Vorstandschaft in allen gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten im Sinne des § 26/2 BGB vertreten. Bei Vorlage eines entsprechenden Vorstandsbeschluss sind die Mitglieder der Vorstandschaft allein vertretungsberechtigt.

 

§ 6 Mitglieder-Hauptversammlung

 

1) Die Mitglieder-Hauptversammlung ist in jedem Jahr wenigstens einmal einzuberufen. Ort und Zeitpunkt bestimmt die Vorstandschaft. Die Einladung muss unter der Bekanntgabe der Tagesordnung durch schriftliche, oder elektronische Mitteilung an jedes Mitglied mindestens zwei Wochen vorher erfolgen. Es ist darauf hinzuweisen, dass Anträge die in der Hauptversammlung zu behandeln sind, schriftlich oder elektronisch bis eine Woche vor der Hauptversammlung bei der Vorstandschaft des OMV eingereicht werden.

 

2) Die Mitglieder-Hauptversammlung wird von dem /von der 1.Vorsitzenden, bei Verhinderung, von dem /von der 2. Vorsitzenden eröffnet und geleitet.

 

3) Die Mitglieder-Hauptversammlung hat folgende Tagesordnung zu erledigen:

 

  1. Feststellung der ordentlichen Ladung aller Mitglieder.

  2. Verlesen der Niederschrift über den Verlauf der letzten Mitglieder-Hauptversammlung.

  3. Tätigkeitsbericht der Vorstandschaft.

  4. Kassenbericht.

  5. Bericht der Kassenprüfer.

  6. Feststellung der Stimmberechtigung.

  7. Entlastung der Vorstandschaft.

  8. Turnusmäßige Neuwahl der Vorstandschaft, oder Vornahme einer notwendigen Ersatzwahl. Wahlberechtigung nach § 6/4.

  9. Neuwahl der Kassenprüfer/-innen

  10. Beratung vorliegender Anträge

  11. Verabschiedung und Ergänzung Geschäftsordnung

  12. Verschiedenes

 

4) Jedes Mitglied ist nach Vollendung des 18. Lebensjahrs in der Mitglieder-Hauptversammlung mit einer Stimme stimmberechtigt.

 

5) Bei der Abstimmung entscheidet die einfache Mehrheit, sofern die Satzung nichts anderes vorschreibt. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme der Leitung der Hauptversammlung.

 

6) Die Kassenprüfer/-innen dürfen nicht der Vorstandschaft angehören. Ihnen obliegt es die sachliche und rechnerische Prüfung der Kassenführung durchzuführen und hierüber in der Mitglieder- Hauptversammlung zu berichten.

 

7) Über den Verlauf der Mitglieder-Hauptversammlung, insbesondere über die hier gefassten Beschlüsse, ist eine Niederschrift zu fertigen, die von 2 Mitgliedern der Vorstandschaft unterzeichnet werden müssen.

 

§ 7 Auflösung, Vereinsvermögen

 

1) Die Auflösung des OMV kann durch die ordentliche Mitglieder-Hauptversammlung oder eine zu diesem Zweck einzuberufende außerordentliche Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zu einem solchen Beschluss bedarf es 3/4 der Stimmen bei einer Anwesenheit von mindestens 3/4 sämtlicher OMV Mitglieder. Sollte die erforderliche Anzahl von Mitgliedern nicht anwesend sein, so ist innerhalb von 4 Wochen eine weitere außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, in der ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden eine Dreiviertelmehrheit ausreicht, um die Auflösung zu beschließen.

 

2) Die über die Auflösung entscheidende Versammlung hat ebenfalls über die Verwendung des Vermögens des OMV zu beschließen. Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, oder als steuerbegünstigt besonders anerkannte Körperschaft zwecks Verwendung für den in §1 Abs.3 der Satzung genannten Zweck. Eine Aufteilung des Vermögens nach der Liquidation unter den OMV Mitgliedern ist nicht zulässig.

 

 

 

Diese Satzung wird gültig nach der Mitglieder- Hauptversammlung am 06.02.2026

 

Alle bisherigen Satzungen werden hiermit ungültig.

 

 

 

Bad Buchau im Februar 2026