Satzung

Satzung der Oberschwäbischen Motor-Veteranenfreunde (OMV) e.V. Bad Buchau

§1 Name, Sitz,und Zweck

§1 wird nach Vorlage der Mustersatzung vom März 1995 erweitert.

1) Der Verein Oberschwäbische Motor-Veteranenfreunde e.V. mit Sitz in Bad Buchau verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2) Der Zweck des Vereins ist darauf gerichtet zur Förderung aller unpolitischen Bestrebungen, die geistige- und praktische Schulung der Jugend die der Sicherheit im Kraftfahrzeugbau und dem Kraftverkehr dienen. Sowie der Pflege der Tradition, die Restaurierung, Erhaltung der Kraftfahrzeuge, technischer Geräte und Kulturgegenstände unserer Vorfahren für die kommenden Generationen. Bau und Unterhaltung eines Fahrzeug- und Technikmuseums, das der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird.

§2 Mitgliedschaft

1) Die OMV Mitglieder bestehen aus:

a)Aktiven Mitgliedern

b) Ehrenmitgliedern

c) Firmenmitgliedern

d) Korporativen Mitgliedern

e) Passiven Mitgliedern ( Fördermitglieder )

2) Die Mitgliedschaft beruht auf der Bereitwilligkeit die in §1 genannten Zwecke, den OMV zu fördern.

3) Als OMV Mitglied kann jeder der das 18. Lebensjahr vollendet hat und im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist, aufgenommen werden. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet die Vorstandschaft des OMV Bad Buchau.

4) Als Firmenmitglieder können Firmen aufgenommen werden, welche sich bereit erklären, durch besondere Leistungen die Zwecke und Bestrebungen des OMV zu unterstützen. Vereine und Einrichtungen die sich der Pflege und Tradition des Kraftfahrwesens widmen, und die sich bereit erklären, die Bestrebungen und Zwecke des OMV zu unterstützen, können durch die Vorstandschaft als korporative Mitglieder aufgenommen werden.

§3

1) Jedes OMV Mitglied, auch Firmenmitglieder, haben einen Jahresbeitrag zu leisten, dessen Höhe von der Mitgliederhauptversammlung festgelegt wird.

2) Der Jahresbeitrag ist innerhalb 4 Wochen eines Geschäftsjahres zu zahlen.

3) Die Verteilung der Einkünfte aus Beiträgen unterliegt der Beschlussfassung der Mitgliederhauptversammlung.

§4

1) Die Mitgliedschaft eines OMV Mitglieds endet durch:

a) Tod

b) Austritt. Der Austritt muß mindestens 3 Monate vor Beendigung des laufenden Geschäftsjahres durch eingeschriebenen Brief an die Vorstandschaft erklärt werden.

c) Das Ummelden von aktiv auf passiv oder umgekehrt muß mindestens 3 Monate vor Beendigung des laufenden Geschäftsjahres schriftlich bei der Vorstandschaft eingereicht werden. Über die Umwandlung von passiv auf aktiv entscheidet die Vorstandschaft.

d) Streichung aus der Mitgliederliste des OMV, wenn ein Mitglied trotz mehrfacher Mahnung seiner Beitragspflicht nicht nachkommt.

e) Ausschluss, wenn dieser im Interesse des OMV bzw. mit Rücksicht auf dessen Ansehennicht mehr gerechtfertigt erscheint.

2) Der Ausschluss erfolgt durch die Hauptversammlung auf Vorschlag der Vorstandschaft und durch die abgegebenen Stimmen.

3) In einem Ausschlussverfahren muß dem OMV Mitglied die Möglichkeit gegeben werden sich zu rechtfertigen.

4) Entsprechendes gilt für die Beendigung der Mitgliedschaft von Firmenmitgliedern und korporativen Mitgliedern. Firmen, korporative und passive Mitglieder haben kein Stimmrecht.

§5

1) Die Verwaltung des OMV obliegt der Vorstandschaft, diese bestehen aus:

1. und 2. Vorstand Kassen- und Schriftführer sowie Beisitzer

2) Die vorstandschaft wird von der Mitgliederhauptversammlung gewählt, seine Amtsdauer umfasst 2 Jahre und endet mit der Neuwahl der Vorstandschaft. Der neue Vorstand ist verpflichtet, die Anmeldung der Änderung der Vorstandschaft zur Eintragung im Vereinsregister unverzüglich zu veranlassen. Wiederwahl ist möglich. Ein Mitglied der Vorstandschaft kann mit der Wahrnehmung eines weiteren Amtes der Vorstandschaft betraut werden. Im Falle des Ausscheidens eines Mitgliedes der Vorstandschaft während der Amtsdauer können die übrigen Mitglieder der Vorstandschaft durch Mehrheitsbeschluss für das ausgeschiedene Mitglied einen Stellvertreter für die restliche Amtsdauer bestellen.

Die Vorstandschaft und die übrigen Mitglieder sind ehrenamtlich tätig. Die Vorstandschaft und die daraus gewählten Sektionsbereiche haben die Verwaltung des OMV zu übernehmen, das Vermögen des Vereins zu verwalten, die Vorstandssitzung, sowie die Mitglieder-Hauptversammlung einzuberufen, diese zu leiten und dafür zu sorgen, dass deren Beschlüsse ausgeführt werden.Bei beabsichtigten Ausgaben über 250,00 € muß der Kassierer die Genehmigung der Vorstandschaft einholen.

3) Der OMV e.V. wird durch die Vorstandschaft in allen gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten im Sinne des §26b BGB vertreten. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.

4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmässigenZwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnis hohe Vergütungen begünstigt werden.

§6

1) Die Mitglieder- Hauptversammlung ist in jedem Jahr wenigstens einmal eizuberufen. Ort und Zeitpunkt bestimmt die Vorstandschaft. Die Einladung muß unter der Bekanntgabe der Tagesordnung durch schriftliche Mitteilung an jedes aktive Mitglied mindestens 2 Wochen vorher erfolgen. Darauf ist hinzuweisendas Anträge die in der Hauptversammlung zu behandeln sind, schriftlich bis eine Woche vor der Hauptversammlung bei der Geschäftsstelle des OMV eingereicht werden.

2) Die Mitglieder-Hauptversammlung wird vom 1. Vorstand, bei Verhinderung vom 2. Vorstand eröffnet und geleitet.

3) Die Mitglieder-Hauptversammlung hat folgende Tagesordnung zu erledigen:

a) Feststellung der ordentlichen Ladung aller aktiven Mitglieder und der Anwesenheitsliste.

b) Verlesung der Niederschrift über den Verlauf der letzten Mitglieder-Hauptversammlung.

c) Tätigkeitsbericht der Vorstandschaft.

d) Kassenbericht und Rechnungslegung.

e) Bericht der Kassenprüfer.

f)Entlastung der Vorstandschaft.

g) Turnusmäßige Neuwahl der Vorstandschaft, oder Vornahme einer notwendigen Ersatzwahl. Wahlberechtigt sind alle aktiven Mitglieder. (Siehe Geschäftsordnung)

h) Neuwahl der Kassenprüfer

i) Bekanntgabe, Begründung und Genehmigung des Etats für das kommende Geschäftsjahr.

k) Beratung vorliegender Anträge.

i) Verschiedenes.

4) Jedes ordentliche aktive Mitglied ist in der Mitglieder-Hauptversammlung stimmberechtigt,wenn er die Aufgaben und Vorgaben lt. Geschäftsordnung erfüllt hat. (Siehe aktuelle Geschäftsordnung)

5) Bei der Abstimmung entscheidet die einfache Mehrheit, sofern die Satzung nichts anderes vorschreibt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Hauptversammlung.

6) Die kassenprüfer dürfen nicht der Vorstandschaft angehören, Ihnen obliegt es die sachliche und rechnerische Prüfung der Kassenführung durchzuführen und hierüber in der Mitglieder-Hauptversammlung zu berichten.

7) Über den Verlauf der Mitglieder-Hauptversammlung, insbesondere über die hier gefassten Beschlüsse, ist eine Niederschrift zu fertigen, die von 2 Mitgliedern der Vorstandschaft unterzeichnet werden muß.

§7

1) Die Auflösung des OMV kann durch die ordentliche Mitglieder-Hauptversammlung oder eine zu diesem Zweck einzuberufende außerordentliche Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zu einem solchen Beschluss bedarf es 3/4 der Stimmen bei einer Anwesenheit von mindestens 3/4 sämtlicher aktiver Mitglieder. sollte die erforderliche Anzahl von aktiven Mitgliedern nicht anwesend sein, so ist innerhalb von 4 Wochen eine weitere außerordentliche Mitgliederversammlungeinzuberufen, in der ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden oder vertretender Stimmberechtigten eine Dreiviertelmehrheit ausreicht, um die Auflösung zu beschließen.

2) Die über die Auflösung entscheidende Versammlung hat ebenfalls über die Verwendungdes Vermögens des OMV zu beschließen. Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigenZwecks fällt das Vermögendes Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, oder als steuerbegünstigt besonders anerkannte Körperschaft zwecks Verwendung für den in §1 Abs.3 der Satzung genannten Zweck. Eine Aufteilung des Vermögens nach der Liquidation unter den Mitgliedern ist nicht zulässig.

3) Die Mitglieder haben im Fall ihres Ausscheidens keinerlei Anspruch an das Vereinsvermögen.

Die Satzung vom 22.02.1991 ist hiermit ungültig.

Gültigkeit hat die Satzung vom 11.01.1996

Bad Buchau im Januar 2015